Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Auch der/ die Betroffene selbst kann sich an das zuständige Amtsgericht wenden, um eine Betreuung zu beantragen.
In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, andere Behörden, Pflegeeinrichtung oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an. Dieses prüft dann durch ärztliche Begutachtung und eine Anhörung des/ der Betroffenen, ob eine Betreuung notwendig ist. Die Entscheidung darüber, ob es zu einer Betreuung kommt, liegt beim zuständigen Richter. Er entscheidet allein vor dem Hintergrund der entsprechenden Sachlage, unter Umständen auch gegen den Willen des/ der Betroffenen.
Die Arbeitsleistung des Betreuers wird pauschal vergütet. Betreute, die über Vermögen oberhalb der sozialhilferechtlichen Freibeträge verfügen, müssen die anfallenden Kosten selbst tragen.
Diese Kosten sind festgeschrieben, d. h. der Betreuer kann maximal den geltenden Stundensatz in Rechnung stellen.
In anderen Fällen kommt eine Kostenübernahme durch die Justizkasse in Betracht.
Für weitere Informationen stehe ich gerne zur Verfügung.