BGB

Verfahrenspflegschaften

Ein Verfahrenspfleger wird bei Betreuungsverfahren und bei Unterbringungsverfahren – z.B. wenn eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet ist – vom Betreuungsgericht bestellt.

Als Verfahrenspfleger vertrete ich die Interessen der betroffenen Person, ich unterstehe dabei nicht der Weisung des Gerichts. Ich habe ein Recht auf Akteneinsicht und Information über alle das Verfahren betreffenden Daten und Fakten. Ich kann beim Betreuungsgericht Rechtsmittel einlegen, Anträge stellen und an den Anhörungen teilnehmen. Ich erläutere dem/ der Betroffenen das gerichtliche Verfahren, die Inhalte und Mitteilungen des Gerichts und leite seine/ ihre Wünsche an das Gericht weiter.


Eine anschließende Bestellung zum Berufsbetreuer ist ausgeschlossen.


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Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.