Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den Anordnungen des Erblassers im Testament bzw. dem Erbvertrag.
In der Regel werden hierbei die
Ausführungen der letztwilligen Verfügung (§ 2203 BGB), d. h. die Erfüllung der Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen etc. als Aufgaben des Testamentsvollsteckers festgelegt.
Weiterhin ist die Verwaltung des Nachlasses (§§ 2205, 2206, 2209 BGB) Aufgabe des Testamentsvollstreckers.
Ebenfalls kann die Auseinandersetzung des Erbes (§ 2204 BGB) bestimmt werden, um hier ggf. Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.
Für erste Informationen zu den Gestaltungsmöglichkeiten einer Testamentsvollstreckung stehe ich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kann eine zusätzliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.